Inhalt
(1) 1Masterstudiengänge können nach anwendungsorientiertem oder forschungsorientiertem Profil unterschieden werden. 2Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. 3Masterstudiengänge im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) und Masterstudiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. 4Legt die Hochschule ein Profil fest, ist dies in der Akkreditierung festzustellen.
(2) 1Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. 2Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.
(3) Bachelor- und Masterstudiengänge sehen eine Abschlussarbeit vor, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.