Inhalt

BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 7
Modularisierung
(1) 1Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. 2Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von höchstens zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul über mehr als zwei Semester erstrecken. 3Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend, die etwa zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen können.
(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:
1.
Inhalte und Qualifikationsziele,
2.
Lehr- und Lernformen,
3.
Voraussetzungen für die Teilnahme,
4.
Verwendbarkeit,
5.
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen – European Credit Transfer System (ECTS) – (Leistungspunkte),
6.
Leistungspunkte und Benotung,
7.
Häufigkeit des Angebots,
8.
Arbeitsaufwand und
9.
Dauer.
(3) 1Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme und Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. 2Im Rahmen der Verwendbarkeit des Moduls ist darzustellen, welcher Zusammenhang mit anderen Modulen desselben Studiengangs besteht und inwieweit es zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet ist. 3Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul insbesondere im Hinblick auf Prüfungsart, -umfang und -dauer erfolgreich abgeschlossen werden kann.