Inhalt
    
    
                
                  Art. 56
                   Gemeinsame Vorschriften für sonstige öffentliche Straßen 
                  
                 
                (1) Die Sondernutzung an sonstigen öffentlichen Straßen richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
                (2) Die Art. 44 und 45 sind entsprechend anzuwenden; dasselbe gilt für Art. 22a, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.