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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.10.1981
Art. 53
Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen
Sonstige öffentliche Straßen sind:
1.
die öffentlichen Feld- und Waldwege;
das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
2.
die beschränkt-öffentlichen Wege;
das sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege), sowie die Fußgängerbereiche;
3.
die Eigentümerwege;
das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.