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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731) BayRS 91-1-B (Art. 1–71)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–40)
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Teil 2 Träger der Straßenbaulast für Staatsstraßen und Kreisstraßen (Art. 41–45)
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Teil 3 Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen (Art. 46–57)
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Abschnitt 1 Gemeindestraßen (Art. 46–52)
Art. 46 Einteilung der Gemeindestraßen
Art. 47 Straßenbaulast für Gemeindestraßen
Art. 48 Gemeindeaufgaben für Ortsdurchfahrten mit geteilter Straßenbaulast
Art. 49 Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen
Art. 50 (aufgehoben)
Art. 51 Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, Verordnungsermächtigung
Art. 52 Straßennamen und Hausnummern
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Abschnitt 2 Sonstige öffentliche Straßen (Art. 53–56)
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Abschnitt 3 Straßen in gemeindefreien Gebieten (Art. 57)
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Teil 4 Aufsicht und Zuständigkeiten (Art. 58–64)
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Teil 5 Ordnungswidrigkeiten (Art. 65–66)
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Teil 6 Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 67–71)
Inhalt
BayStrWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 05.10.1981
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Art. 46
Einteilung der Gemeindestraßen
Gemeindestraßen sind:
1.
Gemeindeverbindungsstraßen;
das sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln.
2.
Ortsstraßen;
das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuchs dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.