Inhalt

BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 13
Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht
(1) Ist der Träger der Straßenbaulast für eine Straße nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße in Anspruch genommen sind, so steht ihm einschließlich der Befugnisse aus Art. 22 (Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht) die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
(2) 1Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke oder ein dingliches Recht daran binnen einer Frist von fünf Jahren seit Inbesitznahme zu erwerben. 2Kommt eine Einigung nicht zustande oder kann ein dingliches Recht an dem Grundstück durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden, so kann der Eigentümer oder der sonst dinglich Berechtigte die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. 3Im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sinngemäß.
(3) 1Die Frist nach Abs. 2 ist gehemmt, solang der Berechtigte den Antrag nach Abs. 2 Satz 1 nicht gestellt hat oder die Abwicklung des Grunderwerbs aus anderen Gründen verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat. 2Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Grundstücke für eine Straße in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(4) 1Soweit ein dinglich Berechtigter in dem Verfahren nach Art. 6 Abs. 3 nicht beteiligt ist, hat der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht auf Antrag abzulösen, sobald der dinglich Berechtigte die Befriedigung aus dem Grundstück beanspruchen kann. 2Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn und solang dem Träger der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt war oder wenn er diese Verfügungsbefugnis nach Art. 67 Abs. 3 und 4 erlangt hat.