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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenVerordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse Vom 21. August 1958 (BayRS V S. 746) BayRS 91-1-1-B (§§ 1–18)
  • Bereich erweitern1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–9)
  • Bereich reduzieren2. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Straßenverzeichnisse (§§ 10–13)
  • § 10
  • § 11
  • § 12
  • § 13
  • Bereich erweitern3. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Bestandsverzeichnisse (§§ 14–17)
  • Bereich erweitern4. Abschnitt Inkrafttreten (§ 18)
  • Anlage 1 Vordruck für das Übersichtsblatt
  • Anlage 2 Vordruck der Karteikarten für Staatsstraßen
  • Anlage 3 Vordruck der Karteikarten für Kreisstraßen
  • Anlage 4 Vordruck der Karteiblätter für Gemeindestraßen
  • Anlage 5 Vordruck der Karteiblätter für öffentliche Feld- und Waldwege
  • Anlage 6 Vordruck der Karteiblätter für beschränkt-öffentliche Wege
  • Anlage 7 Vordruck der Karteiblätter für Eigentümerwege
  • Anlage 8 Vordruck für die Eintragungsverfügungen für das Bestandsverzeichnis
  • Anlage 9

Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2009
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 21.08.1958
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§ 13
(1) Werden Karteiblätter angelegt, so sind Abschriften davon den beteiligten Trägern der Straßenbaulast und den zuständigen Staatlichen Bauämtern und Regierungen zu übersenden.
(2) Diese Stellen sind von jeder sie betreffenden weiteren Eintragung oder Löschung zu benachrichtigen.
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