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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenVerordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse Vom 21. August 1958 (BayRS V S. 746) BayRS 91-1-1-B (§§ 1–18)
  • Bereich erweitern1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–9)
  • Bereich reduzieren2. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Straßenverzeichnisse (§§ 10–13)
  • § 10
  • § 11
  • § 12
  • § 13
  • Bereich erweitern3. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Bestandsverzeichnisse (§§ 14–17)
  • Bereich erweitern4. Abschnitt Inkrafttreten (§ 18)
  • Anlage 1 Vordruck für das Übersichtsblatt
  • Anlage 2 Vordruck der Karteikarten für Staatsstraßen
  • Anlage 3 Vordruck der Karteikarten für Kreisstraßen
  • Anlage 4 Vordruck der Karteiblätter für Gemeindestraßen
  • Anlage 5 Vordruck der Karteiblätter für öffentliche Feld- und Waldwege
  • Anlage 6 Vordruck der Karteiblätter für beschränkt-öffentliche Wege
  • Anlage 7 Vordruck der Karteiblätter für Eigentümerwege
  • Anlage 8 Vordruck für die Eintragungsverfügungen für das Bestandsverzeichnis
  • Anlage 9

Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2009
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 21.08.1958
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§ 12
1Das Straßenverzeichnis für die Kreisstraßen wird nach Landkreisen und kreisfreien Gemeinden geordnet. 2Führt eine Kreisstraße über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde hinaus, so ist sie von der Grenze an als eigener Straßenzug mit besonderer Bezeichnung und Nummer zu behandeln.
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