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Text gilt ab: 01.11.2009
Fassung: 21.08.1958
§ 11
(1) 1Im Straßenverzeichnis für die Staatsstraßen erhalten die Eintragungen fortlaufende Nummern. 2In der Regel erhält jede besonders verfügte Eintragung eine besondere Nummer, doch können auch mehrere Verfügungen in einer Eintragung zusammengefaßt werden.
(2) 1Wird eine Staatsstraße in Abschnitte eingeteilt, so werden die Abschnitte auf dem Karteiblatt mit fortlaufenden Buchstaben eingetragen. 2Für größere, bisher selbständig kilometrierte Abschnitte ist in der Regel ein Einzelblatt (§ 6 Abs. 3 Satz 2) anzulegen.
(3) Im Straßenverzeichnis für die Staatsstraßen sind die Grenzen des Amtsbezirks des Staatlichen Bauamts mit einem blauen Strich durch die Spalten 3 bis 14 des Karteiblatts (Anlage 2) zu kennzeichnen.