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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 21
Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrags der Amtsbezüge.