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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) Vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866) BayRS 312-2-1-J (Art. 1–209)
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Teil 1 Anwendungsbereich (Art. 1)
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Teil 2 Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2–120)
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Abschnitt 1 Grundsätze (Art. 2–6)
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Abschnitt 2 Planung des Vollzugs (Art. 7–18)
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Abschnitt 3 Unterbringung und Ernährung der Gefangenen (Art. 19–25)
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Abschnitt 4 Besuch, Schriftwechsel, Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass (Art. 26–38)
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Abschnitt 5 Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung (Art. 39–49)
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Abschnitt 6 Gelder der Gefangenen (Art. 50–54)
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Abschnitt 7 Religionsausübung (Art. 55–57)
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Abschnitt 8 Gesundheitsfürsorge (Art. 58–68)
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Abschnitt 9 Freizeit (Art. 69–73)
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Abschnitt 10 Soziale und psychologische Hilfe (Art. 74–81)
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Abschnitt 11 Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug (Art. 82–86)
Art. 82 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Art. 83 Arznei-, Verband- und Heilmittel
Art. 84 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Art. 85 Geburtsanzeige
Art. 86 Mütter mit Kindern
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Abschnitt 12 Sicherheit und Ordnung (Art. 87–100)
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Abschnitt 13 Unmittelbarer Zwang (Art. 101–108)
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Abschnitt 14 Disziplinarmaßnahmen (Art. 109–114)
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Abschnitt 15 Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Gefangenenmitverantwortung (Art. 115–116)
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Abschnitt 16 Sozialtherapeutische Einrichtungen (Art. 117–120)
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Teil 3 Vollzug der Jugendstrafe (Art. 121–158)
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Teil 4 Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (Art. 159–164)
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Teil 5 Vollzugsbehörden (Art. 165–189)
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Teil 6 Vollzug des Strafarrests, Akten, Datenschutz, Arbeitslosenversicherung (Art. 190–206)
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Teil 7 Schlussvorschriften (Art. 207–209)
[Schlussformel]
Inhalt
BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
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Abschnitt 11 Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
Art. 82 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Art. 83 Arznei-, Verband- und Heilmittel
Art. 84 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Art. 85 Geburtsanzeige
Art. 86 Mütter mit Kindern