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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 85
Geburtsanzeige
In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.