Inhalt
(1) 1Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden; dies gilt nicht für das Absuchen der Gefangenen mit technischen Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln. 3Von Satz 2 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere in den Fällen des Art. 166 Abs. 4, abgewichen werden. 4Das Schamgefühl ist zu schonen. 5Bei der Durchsuchung von Hafträumen ist die Anwesenheit der Gefangenen nur gestattet, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegt.
(2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. 3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 5Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
(3) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind.
(4) 1Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die Gefangene ohne Erlaubnis der Anstalt in Gewahrsam haben, dürfen auf schriftliche Anordnung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin im Einzelfall ausgelesen werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen Zwecken oder für die in Art. 197 Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich ist. 2Die so erhobenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(5) 1Nach Abs. 4 erhobene Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit
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sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, oder sie einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind oder
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sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.
2Für Gefangene gilt Satz 1 Nr. 2 nur, soweit die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der verfolgten Verarbeitungszwecke sowie der Unzulässigkeit des Besitzes und der Nutzung des Datenspeichers für die betroffenen Gefangenen unzumutbar ist. 3Soweit die weitere Verarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 unzulässig ist, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 4Die Erfassung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. 5Für die Dokumentation gilt Art. 199 Abs. 4 entsprechend.
(6) 1Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren. 2Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.