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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 72
Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
(1) Gefangene dürfen in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
die Erfüllung des Behandlungsauftrags oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde; eine solche Gefährdung liegt in der Regel bei elektronischen Unterhaltungsmedien vor.
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 widerrufen werden.