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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 52
Eigengeld
(1) 1Als Eigengeld wird gutgeschrieben
1.
eingebrachtes Geld,
2.
Bezüge der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,
3.
Geld, das für die Gefangenen eingezahlt wird.
2Art. 53 bleibt unberührt.
(2) Die Gefangenen können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.