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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 23
Anstaltsverpflegung
1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.