Inhalt

BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 205
Weitere Bestimmungen
(1) Die datenschutzrechtlichen Regelungen über Anstalten gelten entsprechend für die Aufsichtsbehörde.
(2) Die §§ 78 bis 81 BDSG gelten entsprechend.
(3) Das Bayerische Datenschutzgesetz findet ergänzend Anwendung.