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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 193
Einkauf
Gefangene dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.