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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 190
Grundsatz
1Für den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2 bis 116) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2Art. 49 findet nur in den Fällen einer in Art. 42 erwähnten Beschäftigung Anwendung.