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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 192
Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Gefangene dürfen eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.