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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) Vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866) BayRS 312-2-1-J (Art. 1–209)
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Teil 1 Anwendungsbereich (Art. 1)
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Teil 2 Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2–120)
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Teil 3 Vollzug der Jugendstrafe (Art. 121–158)
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Teil 4 Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (Art. 159–164)
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Teil 5 Vollzugsbehörden (Art. 165–189)
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Abschnitt 1 Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten (Art. 165–172)
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Abschnitt 2 Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten (Art. 173–174)
Art. 173 Aufsichtsbehörde
Art. 174 Vollstreckungsplan
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Abschnitt 3 Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten (Art. 175–184)
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Abschnitt 4 Anstaltsbeiräte (Art. 185–188)
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Abschnitt 5 Kriminologische Forschung im Strafvollzug (Art. 189)
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Teil 6 Vollzug des Strafarrests, Akten, Datenschutz, Arbeitslosenversicherung (Art. 190–206)
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Teil 7 Schlussvorschriften (Art. 207–209)
[Schlussformel]
Inhalt
BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
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Art. 174
Vollstreckungsplan
Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten nach allgemeinen Merkmalen.