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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 173
Aufsichtsbehörde
(1) Das Staatsministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten (Aufsichtsbehörde).
(2) 1Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen. 2Hierzu können Fachberater oder Fachberaterinnen bestellt werden.