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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 116
Gefangenenmitverantwortung
(1) 1Den Gefangenen soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen. 2Eine weitgehende Übernahme der Mitverantwortung für die alltäglichen Abläufe wird angestrebt.
(2) 1Die Einrichtung von Mitwirkungsgremien wird von den Anstalten gefördert und begleitet. 2Den Gefangenen soll insbesondere ermöglicht werden, Vertreter zu wählen, die die gemeinsamen Interessen an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin und den Beirat herantragen können.