Inhalt

StRGO
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 15.05.2018
§ 8
Terminierung und Tagesordnung der Sitzungen
(1) 1Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlichen Sitzungen. 2Sie sollen in der Regel wöchentlich stattfinden. 3Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Staatsregierung muss eine Sitzung des Ministerrats anberaumt werden. 4§ 14 bleibt unberührt.
(2) Der Ministerpräsident setzt Termin und Tagesordnung der Sitzungen fest und lädt zu ihnen möglichst drei Tage vor Sitzungsbeginn unter Übersendung der Tagesordnung ein.
(3) 1Ministerratsvorlagen werden grundsätzlich nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie
1.
in inhaltlicher Hinsicht kabinettsreif vorbereitet sind,
2.
die Vorgaben der §§ 7, 15 und 16 beachten, und
3.
in zeitlicher Hinsicht sechs Arbeitstage vor der Sitzung gemäß § 7 Abs. 7 in der Staatskanzlei eingegangen sowie in das Dokumentenmanagementsystem Ministerrat eingestellt worden sind.
2Eine bereits terminierte, aber zu spät eingegangene Ministerratsvorlage kann von der Tagesordnung abgesetzt werden. 3Sind die Frist oder die sonstigen Vorgaben des Satzes 1 nicht eingehalten, so ist auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Staatsregierung die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen.