Inhalt

StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 5
Kollegforum
(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Dozentinnen und Dozenten und Studierenden kann ein Kollegforum eingerichtet werden.
(2) 1Das Kollegforum besteht aus der Leiterin oder dem Leiter des Studienkollegs als vorsitzendem Mitglied, zwei Dozentinnen oder Dozenten und zwei Studierenden. 2Die Dozentinnen und Dozenten werden von der Dozentenkonferenz, die Studierenden von einer Wahlversammlung gewählt, in die jeder Schwerpunktkurs zwei Sprecherinnen oder Sprecher entsendet. 3Die Studierenden müssen verschiedener Nationalität sein. 4Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs hat kein Stimmrecht.
(3) 1Die Sitzungen des Kollegforums sind nicht öffentlich. 2Das Kollegforum kann von der Leiterin oder dem Leiter einberufen werden. 3Das Kollegforum ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
(4) Die Beschlüsse des Kollegforums stellen eine Entscheidungshilfe für die Leiterin oder den Leiter des Studienkollegs dar.