Inhalt

StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 2
Aufgaben des Studienkollegs
1Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren Vorbildungsnachweise aus dem Ausland nur in Verbindung mit einer erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule des Freistaates Bayern anerkannt werden, auf die Feststellungsprüfung vorzubereiten, ihnen fachliche Grundlagen für das angestrebte Studium zu vermitteln und die Feststellungsprüfung abzunehmen. 2Das Studienkolleg kann auch Vorbereitungskurse für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) anbieten und diese Prüfung abnehmen.