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StFoG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 09.05.2005
Art. 3
Aufgaben
(1) 1Die Bayerische Staatsforsten hat die Aufgabe, nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes, das Forstvermögen, insbesondere den Staatswald einschließlich der Saalforste, und das Coburger Domänengut zu bewirtschaften. 2Das Staatsministerium kann der Bayerischen Staatsforsten die Durchführung weiterer forstwirtschaftlicher und jagdlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen; das dafür vereinbarte Entgelt soll mindestens kostendeckend sein.
(2) 1Die Bewirtschaftung des Staatswaldes hat unter Beachtung der Grundsätze einer naturnahen Forstwirtschaft in vorbildlicher Weise zu erfolgen. 2Dabei sind in besonderem Maße die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. 3Die Bewirtschaftung des Staatswaldes umfasst alle Maßnahmen, die
1.
der Erzeugung und Verwertung von Holz und anderen Walderzeugnissen sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie der Grundstücksverwaltung und den Grundstücksgeschäften einschließlich der Regelung von Forstrechten im Staatswald sowie der Sicherung und Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion und der biologischen Vielfalt im Staatswald (soweit nicht Nr. 2) und
2.
den besonderen Gemeinwohlleistungen im Sinn des Art. 22 Abs. 4 BayWaldG
dienen.
(3) Die Bewirtschaftung des Staatswaldes erstreckt sich auf
1.
Staatswald, der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Alleineigentum oder Miteigentum des Freistaates Bayern steht und von der Staatsforstverwaltung bewirtschaftet wird; soweit die Bewirtschaftung anderen Verwaltungen obliegt, kann die Übernahme der Bewirtschaftung vereinbart werden;
2.
Staatswald, an dem der Freistaat Bayern nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Alleineigentum oder Miteigentum erwirbt, wenn die Übernahme der Bewirtschaftung vereinbart wird.
(4) Die Bewirtschaftung der Saalforste umfasst die im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Grundstücke in der Republik Österreich gemäß der Salinenkonvention vom 18. März 1829 (BayRS 1011-9-S).
(5) Die Bewirtschaftung des Coburger Domänenguts umfasst die zum Domänenvermögen gehörenden, bisher von der Staatsforstverwaltung bewirtschafteten Waldungen, Güter und sonstigen Liegenschaften als Teil der in sich geschlossenen Vermögensmasse gemäß § 7 des Staatsvertrags (Gesetz über die Vereinigung des Freistaates Coburg mit dem Freistaate Bayern vom 16. Juni 1920, BayBS I S. 39, BayRS 1011-6-S).
(6) Die Bayerische Staatsforsten kann
1.
weitere Geschäfte betreiben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 5 sowie Art. 4 stehen; sie soll sie betreiben, soweit dies dem effizienten Einsatz ihrer personellen und sachlichen Kapazitäten dient; zu den weiteren Geschäften können z.B. gehören: die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen auf der Grundlage von Waldpflegeverträgen, der Holzhandel, die Durchführung von Planungen und Inventuren, Tourismus, die Nutzung regenerativer Energien;
2.
im Rahmen ihrer Aufgaben oder weiteren Geschäfte
a)
auch außerhalb des Freistaates Bayern tätig werden,
b)
sich Dritter bedienen,
c)
unmittelbar oder mittelbar Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen; in diesem Fall ist die Haftung der Bayerischen Staatsforsten auf die Einlage oder den Wert des Anteils oder der Beteiligung zu beschränken,
d)
nach Maßgabe von Art. 16 Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen.
(7) Die Bayerische Staatsforsten hat ihre Aufgaben und weiteren Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfüllen.