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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 29
(1) Bei Umwandlung der Sparkasse einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbands in eine Verbandssparkasse verbleibt das Vermögen der Sparkasse (mit den Schulden) der Verbandssparkasse, soweit nicht nach Maßgabe der Vereinbarung oder schiedsgerichtlichen Entscheidung Teile des Vermögens auf dritte Personen zu übertragen sind.
(2) Soweit Teile des Vermögens der Sparkasse nach Maßgabe der Vereinbarung oder schiedsgerichtlichen Entscheidung dem bisherigen Träger zufallen, dürfen sie nur für ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwendet werden.