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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 24
Sparkassenzentralbank
1Zentralbank der Sparkassen ist die Bayerische Landesbank. 2An ihrem Grundkapital können nach Maßgabe ihrer Satzung der Sparkassenverband Bayern oder die Sparkassen beteiligt sein.