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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 25
LBS Bayerische Landesbausparkasse
(1) 1Die LBS Bayerische Landesbausparkasse (LBS Bayern) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Träger der LBS Bayern ist der Sparkassenverband Bayern. 3Es besteht weder eine Verpflichtung des Trägers noch ein Anspruch der LBS Bayern gegen den Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen. 4Die LBS Bayern haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; der Träger der LBS Bayern haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
(2) 1Die LBS Bayern pflegt das Bausparen einschließlich der Baufinanzierung und fördert den Wohnungsbau. 2Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte. 3Die LBS Bayern führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen.
(3) Organe der LBS Bayern sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Generalversammlung.
(4) 1Die Rechtsaufsicht über die LBS Bayern führt das Staatsministerium. 2Es kann rechtswidriges Verhalten der LBS Bayern beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen. 3 Art. 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die LBS Bayern kann mit einem Grundkapital ausgestattet werden. 2Die Anteile am Grundkapital können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf Rechtsträger übertragen werden, an denen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
(6) 1Im Übrigen werden die Verhältnisse der LBS Bayern durch Satzung geregelt. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.