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SpielbO
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 13.06.1996
§ 7
Videoüberwachung
(1) 1Die Spielbank darf zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Finanz- und Abgabenkontrolle, zum Schutz gegen Manipulationen und zum Schutz der Besuchenden der Spielbank Videoüberwachung (Videobeobachtung und Videoaufzeichnung) durchführen. 2Auf die Videoüberwachung und die erhebende Stelle ist im Eingangsbereich und an den Fahrzeugstellflächen oder -zufahrten hinzuweisen.
(2) Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden:
1.
Außenanlagen der Spielbank, insbesondere Fahrzeugstellflächen und -zufahrten sowie Zugänge für Spielgäste und Personal,
2.
Empfangsbereich für Spielgäste, insbesondere Foyer, Garderobe, Rezeption,
3.
Spielbereich, insbesondere Spielsäle und Kassen sowie
4.
interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.
(3) 1In die Überwachung der Außenanlagen nach Absatz 2 Nr. 1 dürfen im geringfügigen Umfang auch angrenzende öffentliche Verkehrsflächen einbezogen werden, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich ist. 2Stehen Fahrzeugstellflächen der Spielbank außerhalb der Spielbetriebszeiten der Allgemeinheit zur Verfügung, so darf mit der Videoüberwachung frühestens eine Stunde vor der Öffnung der Spielbank begonnen werden; sie ist spätestens zwei Stunden nach Schließung der Spielbank zu beenden. 3In Abweichung von Satz 2 kann die Aufzeichnung im Auftrag des Betreibers der Stellflächen fortgesetzt werden, wenn dafür beim Auftraggeber die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Für die Löschung und die Löschungsfrist gilt Art. 24 Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes entsprechend.
(5) 1Die Daten aus der Videoüberwachung dürfen nur für Zwecke des Abs. 1 Satz 1, zur Geltendmachung von damit zusammenhängenden Rechtsansprüchen, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten verarbeitet werden. 2Die Daten dürfen verarbeitet werden von
1.
der Direktion der Spielbank,
2.
den Leitungen der Außenstellen der Spielbanküberwachung,
3.
der Geschäftsleitung und der Leitung der Abteilung „Spielbanken“ der Staatlichen Lotterieverwaltung,
4.
den Beauftragten für die Spielbankaufsicht und der Leitung des Referats „Zentralverwaltung des Spielbankaufsichtsdienstes“ bei der Staatlichen Lotterieverwaltung,
5.
während des Spielbetriebs vom Technischen Leiter, den Saalchefs und den diensthabenden Aufsichtsbeamten sowie
6.
der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
3Die Befugnisse nach Satz 2 Nrn. 1 bis 5 haben auch die jeweils mit den Aufgaben Beauftragten.