Inhalt
(1) 1Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein von frühestens 12.00 Uhr bis längstens 4.00 Uhr. 2Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine Öffnung bereits ab frühestens 10.00 Uhr befristet und widerruflich zulassen, an Sonn- und Feiertagen frühestens ab 11.00 Uhr. 3Art. 3 des Feiertagsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderem Anlaß an weiteren Tagen das Spiel verbieten.
(3) Die täglichen Öffnungszeiten und die Spielverbotstage sind an den Eingängen der Spielbanken durch Aushang bekanntzugeben.
(4) Mit dem Spielbetrieb darf nur begonnen werden, wenn mindestens ein Mitglied des Spielbankaufsichtsdienstes anwesend ist.