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SpielbO
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 13.06.1996
§ 5
Zutrittsverbot
(1) Die Spielbank ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote den Zutritt zu verwehren oder die Zutrittsberechtigung zu entziehen.
(2) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.