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SpielbO
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 13.06.1996
§ 4
Zutrittsberechtigung
(1) Der Zutritt zu den Spielsälen darf nur nach Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält, und Abgleich mit der Sperrliste gestattet werden.
(2) 1Volljährigen Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Zutritt in Begleitung von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gestattet werden, wenn gewährleistet ist, dass das Spielverbot nach § 3 Nr. 1 eingehalten wird. 2Minderjährigen Personen ist der Zutritt zu den Spielsälen nicht gestattet.