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SpielbO
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 13.06.1996
§ 3
Spielverbote
Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,
1.
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2.
die in der Aufsichtführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen bayerischen Spielbank in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie die Ehe- oder Lebenspartner dieses Personenkreises;
3.
bei denen Anlaß besteht anzunehmen, daß ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen;
4.
denen die Spielbank wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln oder wegen des Verdachts eines erheblichen Verstoßes oder auf Grund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat;
5.
die auf Grund Art. 4a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SpielbG gesperrt sind.