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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
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Gesetz über die Schwangerenberatung
(Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz – BaySchwBerG)
Vom 9. August 1996
(GVBl. S. 320)
BayRS 2170-2-A

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 320, BayRS 2170-2-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 171 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeine Grundsätze
Art. 1 Zweck des Gesetzes
Art. 2 Beratung
Art. 3 Sicherstellung
Art. 4 Fachliche Abstimmung
Zweiter Teil Ergänzende Vorschriften zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
Abschnitt I Aufgaben der Schangerenberatung
Art. 5 Bewußtseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit
Art. 6 Vermittlung von Hilfen
Abschnitt II Aufgaben der Schwangerschaftskonfliktberatung
Art. 7 Ziel, Inhalt und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
Art. 8 Soziales Umfeld
Art. 9 Aufzeichnung über die Beratung
Art. 10 Beratungsbescheinigung
Art. 11 Nachgehende Betreuung
Abschnitt III Anerkennungsverfahren
Art. 12 Anerkennung von Beratungsstellen und Ärzten
Art. 13 Öffentliche Bekanntmachung
Abschnitt IV Finanzierung von Beratungsstellen
Art. 14 Festlegung von Einzugsbereichen
Art. 15 Personelle Mindestbesetzung
Art. 16 Voraussetzungen für die Finanzierung von Beratungsstellen
Art. 17 Anforderungen an die Träger
Art. 18 Umfang der öffentlichen Förderung
Dritter Teil Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
Art. 19
Art. 20 Inkrafttreten
Art. 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Sorge für die Schwangere durch
1.
Bewußtseinsbildung und Aufklärung für Frauen und Männer,
2.
Beratung für werdende Mütter und Väter,
3.
Schwangerschaftskonfliktberatung und Vermittlung von Hilfen.
Art. 2
Beratung
(1) Frauen und Männer können das Recht auf Information und Beratung sowie auf Vermittlung von Hilfen (§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) in der jeweiligen Fassung) so oft und so lange in Anspruch nehmen, wie dies im Einzelfall erforderlich ist.
(2) 1Information, Beratung und Hilfe sind kostenfrei und nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt Ratsuchender gebunden. 2Den Ratsuchenden und in besonderer Weise den Schwangeren sind Offenheit, Verständnis und Hilfsbereitschaft entgegenzubringen.
(3) 1Über die Beratung ist Verschwiegenheit zu wahren. 2Auf Wunsch kann die Beratung anonym erfolgen.
Art. 3
Sicherstellung der Beratung
(1) 1Die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG ist eine öffentliche Aufgabe. 2Sie obliegt dem Staat sowie den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden.
(2) 1Das Beratungsangebot nach Absatz 1 wird von anerkannten Beratungsstellen sichergestellt. 2Dabei ist von dem sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebenden Personalschlüssel auszugehen.
(3) 1Anerkannte Beratungsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind die nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen sowie die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 2Sie führen die Bezeichnung „staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen“.
(4) 1Die Beratung wird durch hauptamtliche Fachkräfte, ergänzt durch Verwaltungskräfte und Honorarkräfte gewährleistet. 2Hauptamtliche Fachkräfte, die in der Schwangerschaftskonfliktberatung eingesetzt werden, sind zur Supervision verpflichtet, müssen eine Ausbildung als Diplom-Sozialpädagoge (FH) oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben und auf Grund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den sozialen Hilfemöglichkeiten für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder vertraut sein oder gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen nachweisen können.
(5) 1In jeder unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind mindestens zwei hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Fachkräfte oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften und ein Arzt mit dem Vollzug dieses Gesetzes zu betrauen. 2Der Vollzug dieses Gesetzes hat Vorrang vor anderen Aufgaben; dies gilt nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um im jeweiligen Einzugsbereich zusammen mit den nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen den sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebenden Personalschlüssel zu erfüllen.
Art. 4
Fachliche Abstimmung
1Innerhalb der festgelegten Einzugsbereiche nach Art. 14 stimmt die zuständige Regierung unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs mindestens einmal im Jahr die Planung und Durchführung der gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, mit den beteiligten anerkannten Beratungsstellen ab. 2Dazu sind Vertreter der betroffenen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einzuladen 3Soweit erforderlich sind dabei auch ein Vertreter der jeweiligen Sozialhilfeverwaltung, des Jugendamts und des ärztlichen Kreisverbands zuzuziehen.
Art. 5
Prävention, Bewußtseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit
(1) 1Den anerkannten Beratungsstellen obliegt es auch, präventive und bewußtseinsbildende Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualität, Familienplanung, Empfängnis und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und der Entwicklung des ungeborenen Kindes zu machen. 2Diese Aufgaben sollen altersgerecht, geschlechtsspezifisch und zielgruppenorientiert erfüllt werden. 3In geeigneten Fällen ist auf die Möglichkeit der Adoption hinzuweisen.
(2) 1Anerkannte Beratungsstellen sollen zusätzlich zu den sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in ihrem örtlichen Bereich durchführen, welche ihre Aufgabenstellung und Arbeitsweise allgemein bekanntmachen. 2Dabei sollen aktuelle Fragen zum Schutz des ungeborenen Lebens behandelt werden.
Art. 6
Vermittlung von Hilfen
(1) 1Schwangere und Mütter mit Kleinkindern sowie die nach Art. 7 beratenen Frauen sollen durch Beratung auch im Kontakt mit Behörden unterstützt werden. 2Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf gesetzliche familienfördernde Leistungen sowie zur Unterstützung bei der Wohnungssuche, Kinderbetreuung und Fortsetzung ihrer Ausbildung gehören die Vorbereitung, Einreichung und Verfolgung der notwendigen Anträge, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Anerkannte Beratungsstellen, die eine öffentliche Förderung erhalten, sowie die Gesundheitsämter haben die Beihilfen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“, die beim Austragen der Schwangerschaft für Mutter und Kind in Betracht kommen, zu vermitteln, zu bearbeiten und auszureichen.
Art. 7
Ziel und Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
(1) 1Die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 des Strafgesetzbuchs (StGB) und § 5 SchKG) ist von den anerkannten Beratungsstellen unverzüglich durchzuführen. 2Sie dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
(2) 1Die Schwangerschaftskonfliktberatung soll von den Ratsuchenden so früh wie möglich in Anspruch genommen werden. 2Ärzte sollen bei erkennbaren Konfliktlagen unmittelbar nach Feststellung einer Schwangerschaft zur Beratung motivieren und bei der Vermittlung eines Beratungstermins behilflich sein.
(3) Vor Beginn des Beratungsgesprächs soll in geeigneter Weise über die umfassende Schweige- und Geheimhaltungspflicht aller in der Beratungsstelle tätigen Personen und die Möglichkeit der anonymen Beratung (Art. 2 Abs. 3) informiert werden.
Art. 8
Soziales Umfeld
Soweit erforderlich haben die anerkannten Beratungsstellen im Einvernehmen mit der Schwangeren weitere Personen aus deren sozialem Umfeld (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 SchKG) einzubeziehen, um vorhandene Konflikte abzubauen und vor allem den Vater des Kindes sowie die nahen Angehörigen der Schwangeren für die Annahme des Kindes und die Unterstützung der werdenden Mutter zu gewinnen.
Art. 9
Aufzeichnung über die Beratung
(1) Die Beratungsprotokolle (§ 10 SchKG) sind sorgfältig und getrennt von den Beratungsbescheinigungen unter Verschluß zu halten und nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten.
(2) Die Ausgestaltung des Beratungsprotokolls ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
Art. 10
Beratungsbescheinigung
(1) 1Die Beratungsbescheinigung (§ 7 SchKG) wird der Schwangeren ausgehändigt, wenn sie die Gründe mitgeteilt hat , derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt, die beratende Person die Beratung als abgeschlossen ansieht und die Schwangere ihre Identität nachgewiesen hat. 2Für die Fortsetzung des Beratungsgesprächs gilt § 7 Abs. 2 und 3 SchKG. 3Der Name der Schwangeren wird auf Wunsch nach der Beratung durch eine andere als die beratende Person, die der Beratungsstelle angehört, in die Beratungsbescheinigung eingetragen; Art. 2 Abs. 3 Satz 1 gilt für diese Person entsprechend.
(2) 1Die Erteilung der Beratungsbescheinigung ist zu belegen, wenn die Schwangere erklärt, daß sie damit einverstanden ist. 2Diese Unterlagen sind sorgfältig unter Verschluß zu halten und nach Ablauf von fünf Jahren zu vernichten.
(3) Die Ausgestaltung der Beratungsbescheinigung ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz.
Art. 11
Nachgehende Betreuung
1Die Beratung soll als nachgehende Betreuung in Form von Einzelberatungen, Gruppenberatungen oder betreuten Selbsthilfegruppen zur besseren Bewältigung persönlicher, pädagogischer, gesundheitlicher, familienbezogener und beruflicher Probleme fortgesetzt werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und gewünscht wird. 2Dabei sollen insbesondere
1.
junge und alleinerziehende Elternteile unterstützt,
2.
die Festigung von gefährdeten Paarbeziehungen und Eltern-Kind-Bindungen angestrebt und
3.
Frauen mit psychischen Problemen nach einem Schwangerschaftsabbruch betreut werden.
Art. 12
Anerkennung von Beratungsstellen
(1) 1Die Anerkennung nach §§ 8 und 9 SchKG erstreckt sich auch auf den Aufgabenbereich nach § 2 SchKG. 2Sie kann nur auf Antrag des Trägers einer Beratungsstelle oder eines Arztes und bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 9 SchKG) erfolgen.
(2) Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung dürfen die Regierungen nach Maßgabe des Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
(3) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
(4) Für die Anerkennung sowie deren Rücknahme und Widerruf sind die Regierungen zuständig.
Art. 13
Öffentliche Bekanntmachung
Anerkennungen von Beratungsstellen nach Art. 12 sowie deren Rücknahme und Widerruf sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
Art. 14
Festlegung von Einzugsbereichen
(1) 1Die öffentliche Förderung von anerkannten Beratungsstellen erfolgt nach Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs. 2Der Einzugsbereich für eine anerkannte Beratungsstelle in freier Trägerschaft wird auf Antrag im Einvernehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden festgelegt. 3Wird das Einvernehmen nicht binnen sechs Monaten nach Antragstellung erreicht, kann der Einzugsbereich im Benehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden vorläufig festgelegt werden.
(2) 1Für Ärzte und die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz wird kein Einzugsbereich festgelegt. 2Beratungsstellen von Aufgabenträgern nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 erhalten keinen Einzugsbereich, wenn ein Träger der freien Wohlfahrtspflege dessen Festlegung für eine eigene Beratungsstelle anstrebt.
(3) Der Einzugsbereich soll nur ein bis vier Landkreise und kreisfreie Gemeinden umfassen und 200 000 Einwohner nicht unterschreiten.
(4) 1Für die Festlegung von Einzugsbereichen sind die Regierungen zuständig. 2Soweit notwendig, sind sie auch befugt, einen festgelegten Einzugsbereich auf Grund von Veränderungen anzupassen.
Art. 15
Personelle Mindestbesetzung
1Der Personalschlüssel (Art. 3 Abs. 2 Satz 2) soll zumindest näherungsweise auch innerhalb eines festgelegten Einzugsbereichs hinsichtlich des förderungsfähigen Personalbedarfs eingehalten werden. 2Er wird durch die bei den anerkannten Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 3) tätigen Fachkräfte (Art. 3 Abs. 4) und Ärzte erfüllt. 3Zusätzlicher Personalbedarf ist nachzuweisen.
Art. 16
Voraussetzungen für die Finanzierung von Beratungsstellen
Beratungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich erhalten nach diesem Gesetz öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen, wenn sie
1.
nach Art. 12 anerkannt wurden, überwiegend im Bereich der Schwangeren- und der Schwangerschaftskonfliktberatung tätig sind, und zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots nach Art. 3 Abs. 1 benötigt werden,
2.
mindestens mit zwei hauptamtlichen, vollzeitbeschäftigten Fachkräften nach Art. 3 Abs. 4 oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitkräften besetzt sind,
3.
über die Möglichkeit verfügen, im Bedarfsfall einen Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, einen Arzt, einen Facharzt sowie eine Person mit der Befähigung zum Richteramt kurzfristig hinzuzuziehen,
4.
mit einem Beratungsdienst oder einer Einrichtung zusammenarbeiten, die über Hilfsmöglichkeiten unterrichten können, welche für Kinder mit dem Risiko einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung der Gesundheit vor und nach der Geburt zur Verfügung stehen,
5.
mit allen Stellen zusammenarbeiten, die private und öffentliche Hilfen für Familien, Mütter und Kinder gewähren, im Einzelfall praktische Unterstützung bei der Beantragung und Erlangung dieser Hilfen leisten und auch die Zuwendungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ selbst bearbeiten und ausreichen,
6.
über die für eine sachgemäße Durchführung der Beratung geeigneten Räumlichkeiten und die hierzu erforderlichen Einrichtungen verfügen,
7.
mindestens an drei Werktagen in der Woche, davon einmal am Abend und an Freitagen auch nachmittags, regelmäßig geöffnet und an den übrigen Werktagen mit Ausnahme des Samstags fernmündlich erreichbar sind,
8.
bei den Öffnungszeiten darauf Rücksicht nehmen, daß auch berufstätige Schwangere ohne längere Wartezeiten und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten beraten werden können,
9.
ihr Beratungsangebot nebst Öffnungszeiten, Anschrift und Telefonnummer veröffentlichen und bei ihrer gesamten Beratungstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit deutlich machen, daß die Schwangerschaftskonfliktberatung als eine ernsthafte und glaubwürdige Entscheidungshilfe dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen und die Ratsuchenden wirksam unterstützen kann,
10.
die Maßstäbe, die der Beratungstätigkeit zugrunde liegen und die aus den Aufzeichnungen gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht darstellen,
11.
mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart baulich, organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden sind, daß hiernach
ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.
Art. 17
Anforderungen an die Träger
Die Träger der nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen müssen als Voraussetzung für die Förderung nach Art. 18
1.
dem Bereich der freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege angehören,
2.
auf Grund bisheriger praktischer Tätigkeit im sozialen Bereich über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
3.
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 16 bieten und ihre Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie dieses Gesetz betrifft, an den Zielen der Art. 1 sowie 5 bis 9 ausrichten,
4.
ihre Mitarbeiter auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung (§ 203 Abs. 1 Nr. 4a StGB) hinweisen und dies belegen,
5.
dafür Sorge tragen, daß die Mitarbeiter der Beratungsstellen Supervision erhalten und fachlich fortgebildet werden.
Art. 18
Umfang der öffentlichen Förderung
(1) 1Für anerkannte Beratungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich, welche die Voraussetzungen der Art. 16 und 17 erfüllen, betragen die Zuschüsse des Staates 50 v.H. und die Zuschüsse der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden 30 v.H. der zuschußfähigen Gesamtkosten. 2Die Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils erfolgt unter den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden im Einzugsbereich entsprechend dem Einwohnerschlüssel.
(2) 1Zuschußfähig sind die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal und Sachausgaben. 2Das Nähere regelt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration, im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie nach Anhörung der Kirchen und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege durch Rechtsverordnung.

Dritter Teil Übergangsvorschriften und Inkrafttreten

Art. 19
(aufgehoben)
Art. 20
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. September 1996 in Kraft.
München, den 9. August 1996
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber