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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Sorge für die Schwangere durch
1.
Bewußtseinsbildung und Aufklärung für Frauen und Männer,
2.
Beratung für werdende Mütter und Väter,
3.
Schwangerschaftskonfliktberatung und Vermittlung von Hilfen.