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Art. 12
Anerkennung von Beratungsstellen
(1) 1Die Anerkennung nach §§ 8 und 9 SchKG erstreckt sich auch auf den Aufgabenbereich nach § 2 SchKG. 2Sie kann nur auf Antrag des Trägers einer Beratungsstelle oder eines Arztes und bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 9 SchKG) erfolgen.
(2) Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung dürfen die Regierungen nach Maßgabe des Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
(3) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.
(4) Für die Anerkennung sowie deren Rücknahme und Widerruf sind die Regierungen zuständig.