Inhalt

BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 18
Umfang der öffentlichen Förderung
(1) 1Für anerkannte Beratungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich, welche die Voraussetzungen der Art. 16 und 17 erfüllen, betragen die Zuschüsse des Staates 50 v.H. und die Zuschüsse der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden 30 v.H. der zuschußfähigen Gesamtkosten. 2Die Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils erfolgt unter den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden im Einzugsbereich entsprechend dem Einwohnerschlüssel.
(2) 1Zuschußfähig sind die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal und Sachausgaben. 2Das Nähere regelt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration, im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie nach Anhörung der Kirchen und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege durch Rechtsverordnung.