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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 10
Beratungsbescheinigung
(1) 1Die Beratungsbescheinigung (§ 7 SchKG) wird der Schwangeren ausgehändigt, wenn sie die Gründe mitgeteilt hat , derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt, die beratende Person die Beratung als abgeschlossen ansieht und die Schwangere ihre Identität nachgewiesen hat. 2Für die Fortsetzung des Beratungsgesprächs gilt § 7 Abs. 2 und 3 SchKG. 3Der Name der Schwangeren wird auf Wunsch nach der Beratung durch eine andere als die beratende Person, die der Beratungsstelle angehört, in die Beratungsbescheinigung eingetragen; Art. 2 Abs. 3 Satz 1 gilt für diese Person entsprechend.
(2) 1Die Erteilung der Beratungsbescheinigung ist zu belegen, wenn die Schwangere erklärt, daß sie damit einverstanden ist. 2Diese Unterlagen sind sorgfältig unter Verschluß zu halten und nach Ablauf von fünf Jahren zu vernichten.
(3) Die Ausgestaltung der Beratungsbescheinigung ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz.