Inhalt
Art. 5
Einrichtung der Gütestellen
(1) Jeder Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes Gütestelle.
(2) 1Jeder Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer dazu verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, ist durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen. 2Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Pflichten nach Art. 8 gröblich vernachlässigt werden.
(3) Die Gütestellen nach den Abs. 1 und 2 sowie die nach Art. 22 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) anerkannten Gütestellen sind landesrechtlich anerkannte Gütestellen nach § 15a Abs. 6 EGZPO.