Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG) Vom 25. April 2000 (GVBl. S. 268) BayRS 300-1-5-J (Art. 1–22)
Bereich erweitern
Abschnitt I Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung (Art. 1–4)
Bereich erweitern
Abschnitt II Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO (Art. 5–8)
Bereich erweitern
Abschnitt III Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II (Art. 9–12)
Bereich erweitern
Abschnitt IV Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung (Art. 13–17)
Bereich erweitern
Abschnitt V Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung (Art. 18–19)
Bereich reduzieren
Abschnitt VI Änderung des AGGVG, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften (Art. 20–22)
Art. 20 (aufgehoben)
Art. 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Art. 22 (aufgehoben)
[Schlussformel]
Inhalt
BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 22
(aufgehoben)