Inhalt

BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 01.07.2016
§ 47
Schulartunabhängige Deutschklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6
(1) 1Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nach Deutschland zugewandert sind, keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben und deshalb dem Unterricht in den jeweiligen Regelklassen nicht folgen können, sollen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zunächst schulartunabhängige Deutschklassen besuchen, welche an Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen oder Gymnasien eingerichtet werden können. 2In den schulartunabhängigen Deutschklassen erfolgt insbesondere eine intensive Sprachförderung, Werteerziehung und kulturelle Bildung. 3Ziel ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie anschließend dem Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe folgen können, in die Schulpflichtige gleichen Alters regelmäßig eingestuft sind. 4Der Besuch endet in der Regel nach einem, spätestens jedoch nach zwei Schulbesuchsjahren.
(2) 1Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden wirken unter Federführung des jeweiligen Staatlichen Schulamts im Rahmen einer Steuerungsgruppe zusammen. 2Sie bestimmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Staatsministeriums zur Verteilung der schulartunabhängigen Deutschklassen nach Abs. 1 im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern die Schulen, an denen diese schulartunabhängigen Deutschklassen gebildet werden, und ordnen die betroffenen Schülerinnen und Schüler aufgrund schulorganisatorischer Aspekte unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthalts den Schulen zu. 3Die jeweilige Schule richtet die Angebote ein und informiert die Erziehungsberechtigten.
(3) 1Für die Wahl der Schulart nach dem Besuch der schulartunabhängigen Deutschklasse wird eine Schullaufbahnempfehlung ausgesprochen. 2Für die Erhebung von Leistungsnachweisen und die Erteilung von Zeugnissen legt das Staatsministerium entsprechende Regelungen fest.
(4) 1Es gilt die als Anlage 3 angefügte Stundentafel einschließlich der Bestimmungen zu dieser Stundentafel. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel anordnen.