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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 01.07.2016
§ 46
Verarbeitungstätigkeiten
(1) 1Soweit die Schulen personenbezogene Daten im Rahmen einer Verarbeitungstätigkeit verarbeiten, welche in Anlage 1 geregelt wird, ist der Umfang der Verarbeitung auf das dort festgelegte Maß zu beschränken. 2Davon unberührt bleiben die weiteren Anforderungen aus anderen Gesetzen wie insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).
(2) Für die Verarbeitung von Daten, die in der Schülerakte zu führen sind, oder Daten über Leistungsnachweise gilt § 38 entsprechend.