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Art. 55
Rückwirkende Zuschussgewährung an private Gymnasien
1Erfüllt ein Gymnasium erstmalig zum 1. August 2026 die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen gemäß den Art. 38 und 40 oder Art. 45 Abs. 1 Satz 3, werden diese dem Schulträger für den Anspruchszeitraum vom 1. August 2025 bis einschließlich 31. Juli 2026 rückwirkend gewährt. 2Auf Grund des fehlenden Abiturjahrgangs durch die Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums gelten dabei hinsichtlich des Erfordernisses der Abschlussprüfungen in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren die Schuljahre 2023/2024 und 2025/2026 als aufeinanderfolgende Schuljahre. 3Erfüllt ein Gymnasium erstmalig zum 1. August 2027 nur auf Grund des fehlenden Abiturjahrgangs durch die Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen gemäß den Art. 38 und 40 oder Art. 45 Abs. 1 Satz 3, werden diese dem Schulträger für den Anspruchszeitraum vom 1. August 2026 bis einschließlich 31. Juli 2027 rückwirkend gewährt. 4Ein nach Art. 45 Abs. 2 gewährter Zuschuss ist anzurechnen, soweit er denselben Zeitraum betrifft.