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Art. 53
Übertragung und Rückübereignung von Schulanlagen
(1) 1 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat werden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, in den Fällen der Art. 11 und 52 das Eigentum an unbeweglichen und beweglichen Sachen auf den neuen Schulaufwandsträger zu übertragen. 2Anfallende Kosten und Gebühren trägt der Staat.
(2) 1Wird eine Schulanlage, die gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Schulfinanzierungsgesetzes vom 14. März 1966 in das Eigentum einer kommunalen Körperschaft übergegangen ist oder einer kommunalen Körperschaft übereignet wurde, nicht mehr für die Schule benötigt, der sie im Zeitpunkt des Übergangs diente, so ist die kommunale Körperschaft auf Verlangen des früheren Eigentümers zur Rückübereignung verpflichtet. 2War der frühere Eigentümer der Staat und verwendet die kommunale Körperschaft die Schulanlage für eine andere staatliche Schule, kann vom Verlangen auf Rückübereignung für die Dauer dieser Verwendung abgesehen werden. 3Aufwendungen, die die kommunale Körperschaft während der Dauer ihres Eigentums gemacht hat, ersetzt ihr im Fall der Rückübereignung der frühere Eigentümer, soweit die Aufwendungen den Wert des Eigentums zur Zeit der Rückübereignung für den früheren Eigentümer noch erhöhen. 4Die Verpflichtung zur Rückübereignung ist durch eine Vormerkung im Grundbuch zu sichern.