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Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633) BayRS 2230-7-1-K (Art. 1–61)
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Erster Teil Allgemeines (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Öffentliche Schulen (Art. 4–27)
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Dritter Teil Ersatzschulen (Art. 28–47)
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Vierter Teil Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht (Art. 48–49)
Art. 48 Staatliches Schulamt
Art. 49 Ministerialbeauftragte
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Fünfter Teil Übergangsvorschriften (Art. 50–57a)
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Sechster Teil Schlussvorschriften (Art. 58–61)
Inhalt
BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 31.05.2000
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Vierter Teil Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht
Art. 48 Staatliches Schulamt
Art. 49 Ministerialbeauftragte