Inhalt
(1) 1Für eine ab Jahrgangsstufe 5 als Ersatzschule genehmigte „Einheitliche Volks- und Höhere Schule“, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners unterrichtet (Freie Waldorfschule), erhält der Schulträger Leistungen in Anwendung der Art. 38 bis 40, wenn
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die Schule nach Jahrgangsstufen einschließlich der Jahrgangsstufe 13 voll ausgebaut ist,
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Abiturprüfungen in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind,
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die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der verwandten öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.
2Die Freie Waldorfschule gilt für die Bezuschussung ab Jahrgangsstufe 5 als Gymnasium; je Schülerin und Schüler der Jahrgangsstufe 13 wird ein Zuschlag von 0,8 Lehrerwochenstunden gewährt. 3Leistungen in Anwendung der Art. 38 bis 40 erhält auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 38 genannten Schularten, Leistungen in Anwendung des Art. 41 auch der Schulträger einer staatlich genehmigten Ersatzschule der in Art. 41 genannten Schularten, wenn
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die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist,
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Abschlussprüfungen in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober bzw. bei beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung am 20. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe der in Art. 38 genannten Schularten bzw. die den letzten Ausbildungsabschnitt der in Art. 41 genannten Schularten besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind,
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die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.
4Für eine Förderung nach diesem Absatz müssen außerdem die in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
(2) 1Für staatlich genehmigte Ersatzschulen der in Art. 38 und 41 genannten Schularten sowie für Ersatzschulen nach Abs. 1, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht erfüllen, erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Zuschusses nach Art. 38 oder 41, wenn
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eine Schule als Realschule oder als Gymnasium mindestens vier, als berufliche Schule oder als Schule des Zweiten Bildungsweges mindestens drei Schuljahre betrieben wurde und der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist, und
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keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.
2Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Notwendige Baumaßnahmen können in entsprechender Anwendung des Art. 43 gefördert werden.