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Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633) BayRS 2230-7-1-K (Art. 1–61)
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Erster Teil Allgemeines (Art. 1–3)
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Zweiter Teil Öffentliche Schulen (Art. 4–27)
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Dritter Teil Ersatzschulen (Art. 28–47)
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Abschnitt I Allgemeines (Art. 28–30)
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Abschnitt II Private Grundschulen und Mittelschulen (Art. 31–32)
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Abschnitt III Private Förderschulen und Schulen für Kranke (Art. 33–37)
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Abschnitt IV Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38–45)
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a) Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38–40)
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b) Staatlich anerkannte berufliche Schulen (Art. 41–42)
Art. 41 Zuschüsse
Art. 42 (aufgehoben)
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c) Sonstige Förderung staatlich anerkannter Schulen (Art. 43–44)
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d) Staatlich genehmigte Ersatzschulen (Art. 45)
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Abschnitt V Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit (Art. 46–47)
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Vierter Teil Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht (Art. 48–49)
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Fünfter Teil Übergangsvorschriften (Art. 50–57a)
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Sechster Teil Schlussvorschriften (Art. 58–61)
Inhalt
BaySchFG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000
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b) Staatlich anerkannte berufliche Schulen
Art. 41 Zuschüsse
Art. 42 (aufgehoben)