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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 20
Besondere Leistungen für Berufs- und Fachschülerinnen und -schüler
(1) Berufsschülerinnen und -schülern sowie Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden die Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung in entsprechender Anwendung des Art. 10 Abs. 7 ersetzt.
(2) 1Für die durch staatliche Zuschüsse nicht gedeckten Kosten kann Fachschulen ein Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung des Lehrpersonalaufwands und eines besonders hohen Schulaufwands, der durch die notwendige Ausstattung mit Fachunterrichtsräumen veranlasst ist, gewährt werden. 2Für die Gewährung von Ausgleichsbeträgen werden im Staatshaushalt Mittel in Höhe von insgesamt 24 v.H. der Summe der im Vorjahr gewährten Zuschüsse nach Art. 18 bereitgestellt.